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Auflagen „Rotes Gebiet“ nach § 13a Düngeverordnung

Wenn Flächen nach § 13a Düngeverordnung in ein Rotes Gebiet fallen, müssen bestimmte Auflagen erfüllt werden. In den ausgewiesenen Gebieten gelten ab dem 1. Januar 2021 die nachfolgenden abweichenden oder ergänzenden Anforderungen:

  • die Verringerung des ermittelten Düngebedarfs um 20 %. Eine Ausnahme gilt, wenn im Durschnitt aller Flächen im Roten Gebiet nicht mehr als 160 kg/ha Gesamt-N und davon nicht mehr als 80 kg mineralisch gedüngt wird.
  • Schlagbezogene Obergrenze von 170 kg N/ha und Jahr für die Ausbringung organischer Dünger. Hier gilt ebenfalls die Ausnahmen, siehe Punkt 1.
  • Erweiterung der Sperrfrist für Düngemittel mit wesentlichen Nährstoffgehalt vom 01.10 – bis 31.01 auf Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau
  • Erweiterung der Sperrfrist für Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte in der Zeit vom 01.11 bis 31.01
  • Aufbringverbot von Düngemitteln mit wesentlichen Nährstoffgehalt zu Wintergerste, Zwischenfrüchten ohne Futternutzung (Gründüngungszwischenfrüchte) und Winterraps im Herbst:
    • Ausnahme für Winterraps, wenn der N-min Wert durch eine representative Bodenprobe 45 kg N/ha nicht überschreitet
    • Wenn es sich bei den ausgebrachten Düngemitteln um Festmist von Huf- und Klauentieren oder Kompost handelt und nicht mehr als 120 kg Gesamt-N/ha ausgebracht werden
  • Beschränkung der N-Menge über flüssige organische und organisch-mineralische, einschließlich flüssige Wirtschaftsdünger, auf Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau auf 60 kg N-Gesamt/ha innerhalb des Zeitraumes vom 01.09. – 30.09
  • Zwischenfruchtanbaupflicht, wenn die nachfolgende Sommerung ab dem 01.02 gedüngt werden soll

Zusätzlich zu den oben genannten Vorgaben müssen die Länder für ein Rotes Gebiet zwei weiter Maßnahmen einführen. Diese Maßnahmen können die Länder aus einem Maßnahmenkatalog der Düngeverordnung auswählen oder frei gestalten. Sie müssen jedoch über die Maßnahmen des Bundes hinausgehen und bestimmte Anforderungen zum Schutz der Gewässer erfüllen.

Welche einzelnen Maßnahmen die Länder jeweils bestimmt haben findest Du hier:

29. März 2023

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