Düngebedarfsermittlung

Düngeplanung mit top farmplan leicht gemacht!

Organische Düngung mit Gülle - top farmplan

Die Düngebedarfsermittlung kannst du in wenigen Klicks in top farmplan ermitteln.
Jedes Jahr aufs neue musst Du Deine Flächen mit Nährstoffen und Dünger versorgen. Unter den immer strengeren Auflagen der Düngeverordnung bedeutet dies genaue Planung der einzelnen Düngemaßnahmen. Damit der Ertrag gut ausfällt, dennoch die Flächen nicht überdüngt werden, solltest Du vorab eine Düngebedarfsermittlung aufstellen.

Düngebedarfsermittlung

Organische Düngung verschlauchen - top farmplan

Jeder Ackerschlag hat einen individuellen Nährstoffbedarf, an den die Düngung angepasst werden muss. Um diesen zu ermitteln, muss vor der ersten Düngung eine Düngebedarfsermittlung durchgeführt werden. Dabei ist zu beachten, dass 10 % der organischen Düngung des Vorjahres in die aktuelle Bedarfsermittlung einfließen.

TIPP: Überprüfe noch einmal, ob alle erforderlichen Analysen vorliegen. Für einen optimierten und sachgerechten Einsatz solltest Du Deine eingesetzten Wirtschaftsdünger regelmäßig analysieren lassen. Deine eigenen Düngemittel mit individuellen Nährstoffangaben kannst Du im Verwaltungsbereich der Schlagkartei hinterlegen.

Außerdem kannst Du Deine Düngemaßnahmen in top farmplan im Voraus planen. Dazu legst Du einfach alle geplanten Maßnahmen ohne Angabe eines Datums an. Wenn Du das Datumsfeld leer lässt, wird die Maßnahme in der Schlagkartei mit „GEPLANT“ gekennzeichnet. Wenn Du alle Maßnahmen eingetragen hast, kannst Du sehen, ob Du den Düngebedarf eingehalten hast. Um Zeit zu sparen, kannst Du die Eingaben natürlich auch über die Mehrfachmaßnahmen vornehmen.

Rotes Gebiet

Pflanzenschutz top farmplan

Wenn Flächen nach § 13a Düngeverordnung in ein Rotes Gebiet fallen, müssen bestimmte Auflagen erfüllt werden. In den ausgewiesenen Gebieten gelten ab dem 1. Januar 2021 die  folgende abweichende oder ergänzende Anforderungen:

  • die Reduzierung des ermittelten Düngebedarfs um 20 %
    • Eine Ausnahme gilt, wenn im Durchschnitt aller Flächen im Roten Gebiet nicht mehr als 160 kg/ha Gesamt-N und davon nicht mehr als 80 kg mineralisch gedüngt werden.
  • Schlagbezogene Obergrenze von 170 kg N/ha und Jahr für die Ausbringung organischer Dünger. Hier gilt ebenfalls die Ausnahme, siehe Punkt 1.
  • Erweiterung der Sperrfrist für Düngemittel mit wesentlichen Nährstoffgehalt vom 01.10 – bis 31.01 auf Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau
  • Ausdehnung der Sperrfrist für Festmist von Huf- und Klauentieren oder Kompost vom 01.11. bis 31.01.
  • Verbot der Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichem Nährstoffgehalt zu Wintergerste, Zwischenfrüchten ohne Futternutzung (Gründüngungszwischenfrüchte) und Winterraps im Herbst:
    • Ausnahme für Winterraps, wenn der N-min-Wert einer repräsentativen Bodenprobe 45 kg N/ha nicht überschreitet
    • Wenn als Düngemittel Festmist von Huf- und Klauentieren oder Kompost ausgebracht wird und insgesamt nicht mehr als 120 kg N/ha ausgebracht werden.
  • Begrenzung der N-Menge über flüssige organische und organisch-mineralische Düngemittel einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger auf Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau auf 60 kg Gesamt-N/ha im Zeitraum vom 01.09. bis 30.09.

  • Pflicht zum Zwischenfruchtanbau, wenn ab dem 01.02. die nächste Sommerung gedüngt werden soll.

Zusätzlich zu den oben genannten Vorgaben müssen die Länder für ein Rotes Gebiet zwei weitere Maßnahmen einführen. Diese Maßnahmen können die Länder aus einem Maßnahmenkatalog der Düngeverordnung auswählen oder frei gestalten. Sie müssen jedoch über die Maßnahmen des Bundes hinausgehen und bestimmte Anforderungen zum Schutz der Gewässer erfüllen.

Welche einzelnen Maßnahmen die Länder jeweils bestimmt haben findest Du hier:

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28. September 2021

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