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Düngeverordnung 2020: Das ändert sich bei der Düngebedarfsermittlung

In einer vorgezogenen Sondersitzung hat der Bundesrat am Freitag über die Verschärfung der Düngeverordnung abgestimmt. Ab 1. Januar 2021 werden die neuen Maßnahmen gelten, die auch Auswirkungen auf die Düngebedarfsermittlung haben.

Düngung von Feldern Neue Düngeverordnung

Trotz weitreichender Kritik im Vorfeld des Bundesratsbeschlusses kommt die Novellierung der Düngeverordnung 2020. Auch nach der Entscheidung fallen die Reaktionen sehr unterschiedlich aus – bei vielen Betroffenen bleibt vorerst Unmut. Dies betrifft speziell die Neuausweisung der roten Gebiete und die für diese Flächen beschlossene pauschale Düngekürzung um 20 %. Doch was bringt die neue Düngeverordnung darüber hinaus für Veränderungen?

Verschärfungen der neuen Düngeverordnung

Mit der jetzigen Entscheidung gelten nachfolgende Änderungen für alle Betriebe bundesweit:

  • Wegfall des bisher erforderlichen Nährstoffvergleichs für Nitrat (N) und Phosphor (P) und Ersatz durch eine schlaggenaue und zeitnahe Aufzeichnungspflicht der tatsächlich ausgebrachten Düngemengen
  • Verlängerung der Sperrfristen für Festmist und Komposte um zwei Wochen sowie Einführung einer Sperrfrist für P-haltige Düngemittel vom 01. Dezember bis 15. Januar
  • Begrenzung der Aufbringung flüssiger organischer Düngemittel auf Grünland im Herbst auf 80 kg Gesamtstickstoff je Hektar
  • Festsetzung der Überschreitung des ursprünglich ermittelten Düngebedarfs infolge nachträglich eintretender Umstände auf höchstens 10 %
  • Erhöhung des Gewässerabstandes ohne Düngung ab 5 % Hangneigung
  • Einschränkung der Düngemöglichkeit für Flächen in Hanglagen ab 5% Neigung, die in der Nähe von Gewässern liegen

Anpassungen in den besonders mit Nitrat belasteten, roten Gebieten:

  • Verringerung des Düngebedarfs um 20 % im Durchschnitt der Flächen des Betriebes, die dieser in nitratbelasteten Gebieten bewirtschaftet (Ausnahmen für gewässerschonend wirtschaftende Betriebe und landesspezifisch auch Dauergrünland)
  • Einführung einer schlagbezogenen Obergrenze für die Ausbringung von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln in Höhe von 170 kg N je Hektar (gilt nicht für gewässerschonend wirtschaftende Betriebe)
  • Verbot der Herbstdüngung von Winterraps und Wintergerste sowie von Zwischenfrüchten ohne Futternutzung (Ausnahme für Winterraps, wenn Bodenprobe 45 kg N je Hektar)
  • Für die Stickstoffdüngung von Sommerkulturen ist ein vorheriger Zwischenfruchtanbau verpflichtend (Ausnahme bei spät geernteter Vorfrucht im Herbst und in besonders trockenen Gebieten)
  • Verlängerung der Sperrfristen für die Winterdüngung mit Festmist und Kompost auf drei Monate vom 01. November bis 31. Januar
  • Begrenzung der Aufbringung flüssiger organischer Düngemittel auf Grünland im Herbst auf 60 kg N je Hektar

Düngebedarfsermittlung in top farmplan weiterhin automatisch erstellen

Hinsichtlich der neuen Dokumentationspflichten der Düngeverordnung 2020 entsteht für top farmplan-Nutzer kein Mehraufwand. Die neue, an die Stelle des bisher erforderlichen Nährstoffvergleichs rückende, schlaggenaue Aufzeichnungspflicht des tatsächlich ausgebrachten Düngers wird automatisch in top farmplan implementiert. Auch vom Vorgehen her ändert sich für die Düngebedarfsermittlung in top farmplan – trotz der Anpassungen der Düngeverordnung – nichts. Auch zukünftig wird der Düngebedarf mithilfe der in der Ackerschlagkartei gemachten Angaben für jeden Schlag schnell und einfach ermittelt. Weitere Informationen dazu unter Einfache Düngebedarfsermittlung in top farmplan.

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