Pauschalierend vs. Optierend: So unterscheiden sich die Steuermodelle für Landwirte

In diesem Artikel werden wir den Unterschied zwischen den beiden gängigsten Steuermodellen, der pauschalierten Besteuerung und der optierenden Besteuerung, erläutern. Die Wahl des richtigen Steuermodells ist in der Landwirtschaft von entscheidender Bedeutung und die Entscheidung für Pauschalierung oder Optierung ist meist für mehrere Jahre bindend. Ein Wechsel ist nur in bestimmten Fällen und innerhalb von Fristen möglich. Deswegen ist es wichtig, die Unterschiede gut zu kennen und für die eigene Situation die beste Wahl zu treffen.

Pauschalierende Besteuerung

Die pauschalierte Besteuerung, auch Durchschnittssatzbesteuerung genannt, ermöglicht Landwirten eine vereinfachte Berechnung ihrer Steuern. Anstatt Waren oder Dienstleistungen mit der jeweiligen Mehrwertsteuer auszuweisen, wird auf den Nettopreis ein von den Finanzbehörden festgelegter pauschaler Mehrwertsteuersatz aufgeschlagen. Der Aufwand ist wesentlich geringer als bei der optierenden Besteuerung, da zum Beispiel keine Umsatzsteuererklärung abgegeben werden muss. Im Gegenzug kann man sich aber auch keine Vorsteuer erstatten lassen.
Der anzuwendende Steuersatz für pauschalierende Betriebe wird vom Bundesfinanzministerium jährlich überprüft und gegebenenfalls angepasst. Es ist daher ratsam, sich regelmäßig bei einem Steuerberater oder der örtlichen Finanzbehörde über die aktuellen und zukünftig geltenden Steuersätze und -regelungen zu informieren.

Wann lohnt sich die Pauschalierung?

  • Für Nebenerwerbslandwirte und kleinere Betriebe, die ihren Aufwand möglichst gering halten wollen
  • Die Pauschalbeträge die tatsächlichen Kosten realistisch abbilden

Am 1. Januar 2022 wurde für Pauschalierer der Durchschnittssatz für ihre Umsätze von 10,7% auf 9,5% gesenkt. Zum 01.01.2023 wurde für Landwirte bereits die nächste Senkung auf 9% beschlossen. Eine weitere Absenkung auf 8,4% wird bereits diskutiert (Stand Mitte 2023), vergleiche dazu auch einen Artikel von top agrar. Unter diesen Vorzeichen kann es sich für einige Betriebe lohnen, in die Regelbesteuerung zu wechseln, für die dies bisher nicht angezeigt war.

Was ist zu beachten?

Schreibmaschine mit Zettel

Die Steuersätze für Pauschalierer werden regelmäßig geprüft und ggf. angepasst.

Landwirte müssen sich darüber im Klaren sein, dass die Pauschalbesteuerung zwar eine Verwaltungsvereinfachung ist, dass sie aber im Falle größerer Investitionen unter Umständen schlechter gestellt sein können. In diesem Fall kann sich die Regelbesteuerung lohnen, da die erstattete Vorsteuer in der Regel höher ist als die an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer. Es ist daher wichtig, die Pauschalierung mit den tatsächlichen betrieblichen Verhältnissen abzugleichen, um keine Steuervorteile zu verschenken.

Wichtig ist auch, dass grundsätzlich nur Landwirte pauschalieren dürfen, deren Nettoumsatz von 600.000 € netto im Kalenderjahr nicht überschreiten. In die Berechnung fließen auch Erlöse ein, die außerhalb des Betriebs erzielt werden. Dazu gehören zum Beispiel auch Einnahmen aus Solarstrom- oder Biogasanlagen. Steuerfreie Umsätze werden jedoch nicht berücksichtigt, also z.B. Erlöse aus dem Verkauf von Ackerland oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Auch Direktzahlungen und Förderungen müssen nicht einberechnet werden.
Die Einführung der Umsatzgrenze hat bereits viele Landwirte zu einem Wechsel hin zur optierenden bzw. Regelbesteuerung gezwungen. Durch die zuletzt stark gestiegenen Preise können jetzt sogar noch mehr landwirtschaftliche Betriebe mit ihren Umsätzen über die 600.000-Euro-Grenze gelangen, für die das vorher nicht absehbar war.

Zur Vermeidung der Überschreitung der Umsatzgrenze können z.B. Auslagerung von Umsätzen auf einen anderen eigenständigen „Unternehmer“ (durch Gründung von Gesellschaften als GbR oder GmbH), Betriebsteilungen oder Tierhaltungskooperation i.S. § 51 BewG beisteuern. Betriebe, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht und die ihre Buchhaltung erst nach dem Wirtschaftsjahr erstellen, müssen besonders aufpassen: Wird erst nachträglich festgestellt, dass die Umsatzgrenze von 600.000 Euro überschritten wurde, müssen bereits ausgestellte Rechnungen korrigiert und die Umsatzsteuer ausgewiesen werden!

Optierende Besteuerung

Bei der optierende Besteuerung, auch als Ist-Besteuerung oder Regelbesteuerung bezeichnet, werden die tatsächlichen Gewinne nach den üblichen Steuersätzen besteuert (wie z.b. 7% oder 19%). Auf diese Weise können Landwirte ihre tatsächlichen betrieblichen Aufwendungen geltend machen und somit eine genauere Steuerberechnung erzielen. Dieses Steuermodell lohnt sich dann, wenn die tatsächliche Gewinnsituation am Ende günstiger ist als die pauschale Annahme.

Optieren kann sich lohnen, ist aber mit mehr Aufwand in der Buchführung vebunden.

Optieren kann sich lohnen, ist aber mit mehr Aufwand in der Buchführung vebunden.

Wann lohnt sich die optierende Besteuerung?

  • Bei größeren Betrieben mit ausreichender zeitlicher oder personeller Kapazität
  • Wenn mehr Vorsteuer gezahlt wird, als die Umsatzsteuerpauschale ausmacht
  • Wenn im kommenden Jahr höhere Investitionen anstehen
  • Bei gleichbleibend hohen Einnahmen, um steuerliche Vorteile maximal auszuschöpfen

Beispiel: Ein Milchviehbetrieb, der größere Investitionen in einen Stallumbau plant, kann durch die Optierung diese Kosten realitätsgetreu berücksichtigen und Steuervorteile nutzen.

Was ist zu beachten?

Die optierende Besteuerung erfordert das gewissenhafte Sammeln von Belegen und die anschließende Erstellung einer Umsatzsteuererklärung. Das kann zwar aufwändig sein, bietet jedoch den Vorteil, dass Landwirte in Jahren mit hohen betrieblichen Ausgaben mehr Steuern sparen können. Ein digitales Dokumentenmanagementsystem wie top farmplan kann dabei unterstützen, denn so lassen sich alle notwendigen Belege unkompliziert und zeitnah mit wenigen Klicks an den Steuerberater übermitteln.

Umgang mit mehreren unterschiedlichen Betrieben und Wirtschaftsjahren

Landwirte, die mehrere Betriebe führen, können prinzipiell für jeden Betrieb individuell zwischen Pauschalierung und Optierung wählen.

Die Wahl zwischen Pauschalierung und Optierung ist für Landwirte, die gleichzeitig landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe führen und gegebenenfalls auch noch unterschiedliche Wirtschaftsjahre haben, noch komplexer. Eine individuelle Analyse der finanziellen Situation jedes Betriebs sowie der steuerlichen Auswirkungen der verschiedenen Optionen ist unerlässlich. Sorgfältige Planung und Beratung können dazu beitragen, die bestmögliche Entscheidung zu treffen und die steuerliche Belastung für die verschiedenen Betriebe zu optimieren.
Es ist wichtig, die steuerlichen Auswirkungen der verschiedenen Wirtschaftsjahre zu verstehen und diese bei der Entscheidung für Pauschalierung oder Optierung zu berücksichtigen. Landwirte, die mehrere Betriebe führen, können prinzipiell für jeden Betrieb individuell zwischen Pauschalierung und Optierung wählen. Die Entscheidung sollte jedoch gut durchdacht sein, da unterschiedliche Betriebe unterschiedliche finanzielle und steuerliche Situationen aufweisen können.

Beispiele:

  1. Ein Landwirt betreibt neben seinem landwirtschaftlichen Betrieb auch eine Ferienwohnungsvermietung. Wenn die beiden Betriebe unterschiedliche Wirtschaftsjahre haben, kann dies die Entscheidung beeinflussen, ob er besser pauschalieren oder optieren sollte.
  2. Ein Landwirt hat sowohl einen Ackerbaubetrieb als auch eine Pferdepension. Er kann für den Ackerbaubetrieb pauschalieren, während er für die Pferdepension aufgrund der spezifischen Ausgabenstruktur die Optierung wählt.
 

Was ist beim Schreiben von Rechnungen zu beachten?

Pauschalierend oder optierend - die Wahl des Steuermodells sollte gut überlegt sein.

Pauschalierend oder optierend – die Wahl des Steuermodells sollte gut überlegt sein.

Beim Schreiben von Rechnungen ist die korrekte Umsatzsteuerausweisung essentiell. Abhängig von der gewählten Besteuerungsmethode (pauschalierend oder optierend) gelten unterschiedliche Regelungen.

  • Pauschalierung: Hier wird die Umsatzsteuer meist bereits durch den pauschalen Steuersatz abgegolten. In der Rechnung sollte darauf hingewiesen werden, dass die Umsatzsteuer nach § 24 UStG nicht gesondert ausgewiesen wird. Im Rechnungsmodul von top farmplan kann man einen entsprechenden Hinweis auf der Rechnung angeben.
  • Optierung: Hier wird die Umsatzsteuer nach den regulären Steuersätzen abgerechnet. In den Rechnungen ist dann die Umsatzsteuer separat auszuweisen.

Fazit

Die Wahl zwischen pauschalierender und optierender Besteuerung hängt von den individuellen Gegebenheiten des landwirtschaftlichen Betriebs ab. Landwirte sollten abwägen, ob die Vereinfachung der Buchführung durch die pauschalierte Besteuerung ihre potenziell höheren Steuerzahlungen in Jahren mit niedrigen Ausgaben ausgleichen kann. Bei der optierenden Besteuerung sollten die potenziellen Steuervorteile gegen den zusätzlichen Verwaltungsaufwand abgewogen werden. Letztendlich ist es sinnvoll, sich mit dem eigenen Steuerberater diesbezüglich zu beraten.

12. September 2023

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